Die Evaluierung des UrhWissG – Case closed?
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Bildung und Forschung stellen an das Urheberrecht besondere Anforderungen. Zum einen entstehen wissenschaftliche Werke, die vor allem für Bildung und Forschung relevant sind, häufig nicht allein aus ökonomischen Motiven. Wissenschaftler versprechen sich durch Veröffentlichungen Reputationsgewinne und ihre Forschung ist in der Regel institutionell finanziert. Die Gefahr einer Unterproduktion von Werken besteht in der Wissenschaft deshalb nicht im selben Maße wie in anderen Bereichen – vielmehr spielen ökonomische Interessen erst im Rahmen der Distribution eine Rolle. Zum anderen sind Nutzer in Bildung und Wissenschaft auf einen Zugang zu Werken besonders angewiesen: Unterricht bedarf einer (nicht notwendigerweise vergütungsfreien) Nutzungsmöglichkeit fremder Werke, um vorhandenes Wissen im Interesse gesellschaftlichen Fortschritts weiter zu vermitteln. Die Wissenschaft folgt dem Ideal des freien wissenschaftlichen Diskurses, der eine schnelle Verfügbarkeit von meist nicht-substituierbaren Erkenntnissen verlangt. Die Interessen von Wissenschaftlern als Urheber und als Nutzer fallen deshalb zusammen; Verlage wollen dagegen ihre Kosten im Zusammenhang mit der Publikation und Verbreitung amortisieren. Mit dem „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)", das am 1. März 2018 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber einen neuen Versuch für diesen Interessenausgleich unternommen. Das UrhWissG versammelte erstmals Schranken für Bildung, Wissenschaft und Institutionen in einem eigenen Unterabschnitt in den §§ 60a–60h UrhG. Es war zunächst auf fünf Jahre befristet (§ 142 Abs. 2 UrhG a.F.) und sollte in seinen Auswirkungen nach vier Jahren durch die Bundesregierung evaluiert werden (§ 142 Abs. 1 UrhG). Am 4. Mai 2022 hat das Bundeskabinett den Evaluierungsbericht zum UrhWissG beschlossen und veröffentlicht. Er stellt dem Gesetz insgesamt ein positives Zeugnis aus. Kann die Akte „Urheberrecht für Bildung und Forschung" damit geschlossen werden? Zur Beantwortung dieser Frage geht der Beitrag in drei Schritten vor: Zunächst nimmt er kurz die Rechtslage vor Inkrafttreten des UrhWissG in den Blick. Anschließend stellt der Beitrag Anspruch und Wirklichkeit des Gesetzes gegenüber. Schließlich zeigt er fünf Bereiche auf, in denen der Gesetzgeber die Rechtslage für Bildung und Forschung mit geringem Aufwand entscheidend verbessern könnte.